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pta20250212031
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Dr. Hönle Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen HauptversammlungGilching (pta031/12.02.2025/15:30) - Dr. Hönle Aktiengesellschaft, Gilching ISIN DE0005157101, WKN 515710 Eindeutige Kennung des Ereignisses: HNL032025oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 25. März 2025, um 10.00 Uhr (MEZ) im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung e.V., Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft ein. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen. I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dr. Hönle Aktiengesellschaft zum 30. September 2024 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die Dr. Hönle Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. Jahresabschluss, Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Dr. Hönle Aktiengesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich und können dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die genannten Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und in der Hauptversammlung näher erläutert werden. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/2025 Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024/2025 die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014). 5. Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024/2025 Die Gesellschaft unterliegt bislang der Verpflichtung zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung gemäߧ§ 289b ff. und 315b ff. Handelsgesetzbuch. Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ("CSRD-Richtlinie") müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung im Bundesanzeiger befindet sich ein Gesetz zur Umsetzung dieser CSRD-Richtlinie im deutschen Gesetzgebungsverfahren, das eine Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorsieht ("CSRD-Umsetzungsgesetz"). Es ist zu erwarten, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz noch im weiteren Verlauf dieses Jahres in Kraft treten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Dr. Hönle Aktiengesellschaft verpflichtet sein wird, für das Geschäftsjahr 2024/2025 einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2024/2025 für die Gesellschaft und den Konzern zu bestellen. Die Bestellung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2024/2025 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung bestellt werden kann. 6. Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Dr. Hönle Aktiengesellschaft läuft mit Beendigung der Hauptversammlung ab, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023/2024 beschließt. Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet demzufolge mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz sowie § 10 Absatz 1 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann eine hiervon abweichende kürzere Amtsdauer beschließen. Eine, auch mehrfache, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgenannten Aufsichtsratskandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen können. Die Lebensläufe der vorgenannten Aufsichtsratskandidaten sind unter Abschnitt II. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich und können dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Lebensläufe auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Viele Publikumsgesellschaften verfügen über dieses flexible Instrument. Auch die Dr. Hönle Aktiengesellschaft hat im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 23. März 2023 die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur bis zum 22. März 2025 und wird daher am Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025 bereits erloschen sein. Der Vorstand soll deshalb auf der Hauptversammlung am 25. März 2025 erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ist insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung aus lit. (c) verwendet werden. Die Ermächtigungen vorstehend unter lit. (c) und (d) können ganz oder in mehreren Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. (c) an Dritte abgegeben werden, darf das nicht gewichtete arithmetische Mittel des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main während der letzten fünf Börsentage vor dem Zeitpunkt der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten oder vor Fälligkeit der Kaufpreis- bzw. sonstigen Zahlungsverpflichtung aus einem solchen Erwerb oder Zusammenschluss um nicht mehr als 5 % unterschreiten. 8. Beschlussfassung über die Umfirmierung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft in Hoenle AG sowie über eine entsprechende Satzungsänderung Die Firma der Gesellschaft soll zukünftig Hoenle AG lauten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, § 1 Absatz 1 der Satzung (Firma, Sitz), der zurzeit wie folgt lautet: "(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma Dr. Hönle Aktiengesellschaft ." wie folgt neu zu fassen: "(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma Hoenle AG ." Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner wird die derzeit gültige Satzung auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. 9. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung für die künftige Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen § 118a Aktiengesetz ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann den Vorstand auch ermächtigen, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt. Auch die Dr. Hönle Aktiengesellschaft hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 23. März 2023 eine Satzungsänderung beschlossen, der zufolge der Vorstand ermächtigt wurde, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur bis zum 31. März 2025. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Möglichkeit, Hauptversammlungen - falls erforderlich - auch künftig virtuell abzuhalten, beibehalten werden sollte. Die virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechenden Neuregelungen im Aktiengesetz vorgesehenen Format wahrt dabei in angemessener Weise die Rechte der Aktionäre und sieht die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege vor. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, zu beschließen: § 18 Abs. 5 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft, der zurzeit wie folgt lautet,
wird wie folgt neu gefasst:
Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner wird die derzeit gültige Satzung auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. 10. Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023/2024 Nach § 120a Absatz 4 Aktiengesetz hat die Hauptversammlung über die Billigung des gemäß § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr Beschluss zu fassen. Gemäß § 162 Aktiengesetz ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den gemäß § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu billigen. Der gemäß § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 ist im Internet unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner wird der Vergütungsbericht auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. 11. Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung Nach § 113 Absatz 3 Aktiengesetz ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig ist. Die Hauptversammlung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft hat letztmalig am 23. März 2021 einen Bestätigungsbeschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats gefasst. Aus diesem Grund soll auf der Hauptversammlung am 25. März 2025 erneut über die Vergütung des Aufsichtsrats Beschluss gefasst werden. Die Vergütung des Aufsichtsrats der Dr. Hönle Aktiengesellschaft wird durch § 14 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft bestimmt und wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. März 2019 festgelegt. Der Aufsichtsrat hat die derzeit geltenden, in § 14 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft niedergelegten Regelungen sowie das von der Hauptversammlung am 23. März 2021 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. Die gewonnenen Erkenntnisse hat der Aufsichtsrat mit dem Vorstand geteilt, da gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet sind, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Die Überprüfung hat keinen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System entspricht marktüblichen Standards und den gesetzlichen Vorgaben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: Das von der Hauptversammlung am 23. März 2021 beschlossene System und die daraus abgeleitete Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 14 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft wird bestätigt. Die derzeit gültige Satzung mit der Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 14 der Satzung ist im Internet unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner wird die derzeit gültige Satzung auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Das von der Hauptversammlung am 23. März 2021 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Dr. Hönle Aktiengesellschaft ist ebenfalls im Internet unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner wird das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. II. Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Lebensläufe der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Dr. Franz Richter
Beruflicher Werdegang
09/16 - 04/21
03/07 - 06/2014
08/05 - 03/07
09/90 - 12/04
Mitarbeit in Aufsichtsgremien
04/15 - heute
04/16 - 05/20
07/08 - 04/18
03/09 - 12/23
08/00 - 07/11
02/10 - 04/19
10/88 - 08/90
10/85 - 09/88
08/78 - 09/80
Ausbildung
1985 - 1990
1980 - 1985 Universität Bielefeld, TH Darmstadt
1975 - 1978 Fachhochschule Münster/Westfalen in Burgsteinfurt
Dr. Bernhard Gimple
Beruflicher Werdegang
Seit März 2015
Seit Januar 2011
Seit November 2008
November 2005 bis Oktober 2008
Januar 2005 bis Dezember 2010
März 2001 bis Dezember 2004
Juli 1992 bis Oktober 1992
Ausbildung
Juni 2002
Mai 2000
Dezember 1999 bis April 2000
Oktober 1997 bis Mai 2000
Januar 1997
November 1992 bis Januar 1997
September 1990 bis Juni 1992
1990
Prof. Dr. lmke Libon
Berufserfahrung
Seit 09/2009
09/2006 - 08/2009
09/2000 - 08/2006
Schulausbildung und Studium
01/1997 - 07/2000
01/1996 - 12/1996
10/1991 - 12/1996
Niklas Friedrichsen
Beruflicher Werdegang
04/2018 - heute
01/2008 - 03/2018
02/2004 - 01/2008
01/1999 - 01/2004
04/1996 - 12/1998
03/1994 - 03/1996
Ausbildung und Studium
1996
04/1990 - 02/1994
10/1988 - 03/1990
Melanie Ott
Beruflicher Werdegang
Seit 01/2023
12/2019 - 11/2022
05/2016 - 11/2019
09/2015 - 04/2016
10/2005 - 08/2015
12/1999 - 09/2005
Ausbildung
1995 - 1999
1995
Die Dr. Hönle Aktiengesellschaft hat in der Hauptversammlung vom 23. März 2023 zum Aktienrückkauf und zur anschließenden Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien einen Ermächtigungsbeschluss gefasst, der bis zum 22. März 2025 befristet ist. Die Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien wird daher am Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025 bereits erloschen sein. Der Vorstand soll deshalb auf der Hauptversammlung am 25. März 2025 erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Mit der im Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Bei einem Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot ("Tenderverfahren") kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen Aktien die Höchstmenge der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien, ist eine Zuteilung erforderlich. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 Aktien vorzusehen, damit bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten gebrochene Beträge und kleine Restbestände vermieden werden können und die technische Abwicklung erleichtert wird. Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Die Ermächtigung unter Ziffer 7 der Tagesordnung soll es der Gesellschaft zudem ermöglichen, eigene Aktien zu erwerben, um diese auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen zu können. In der Ermächtigung wird der Gesellschaft ferner die Möglichkeit gegeben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird sich der Vorstand bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Dr. Hönle AG-Aktie orientieren. Dabei ist eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Der Dr. Hönle Aktiengesellschaft steht auch das genehmigte Kapital für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verfügung. Die Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Transaktionen trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei alleine die Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft maßgeblich sind. Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. III. Teilnahmebedingungen 1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 19 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend benannten Adresse oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und in Textform ihre Berechtigung durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben:
Dr. Hönle Aktiengesellschaft
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 03. März 2025, 24.00 Uhr (MEZ), (" Nachweisstichtag ") zu beziehen und muss der Gesellschaft mit der Anmeldung unter der obigen Adresse oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 18. März 2025, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Kreditinstitut zurückschickt. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises des Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, so kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, zurückweisen. 2. Nachweisstichtag und dessen Bedeutung Gemäß der Regelung in § 123 Abs. 4 Aktiengesetz gilt im Verhältnis zur Dr. Hönle Aktiengesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, er bzw. sie lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten - ausüben zu lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 Aktiengesetz, noch ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen im Sinne § 135 Abs. 8 Aktiengesetz erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und Nachweiserbringung zugeschickt wird. Dieses Formular steht auch unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Dr. Hönle Aktiengesellschaft
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Als Service bietet die Dr. Hönle Aktiengesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Auch diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich frist- und formgerecht unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden. Ein entsprechendes Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, sind aus organisatorischen Gründen bis spätestens 24. März 2025, 24.00 Uhr (MEZ), per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt "Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte" genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zurückzusenden, andernfalls können diese nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 5. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Aktiengesetz a) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch) oder in der elektronischen Form des § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Dr. Hönle Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft daher spätestens bis zum 22. Februar 2025 bis 24.00 Uhr (MEZ) zugehen. Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 Aktiengesetz nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Anschrift zu richten:
Vorstand der Dr. Hönle Aktiengesellschaft
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz Anträge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz sowie Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten gemäß § 127 Aktiengesetz sind ausschließlich zu richten an:
Dr. Hönle Aktiengesellschaft
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die bis zum 10. März 2025, 24.00 Uhr (MEZ), unter dieser Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sind und die weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 Aktiengesetz erfüllen, und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und zur Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Nach § 20 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten (§ 131 Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung eingesehen werden. 6. Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Dr. Hönle Aktiengesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023/2024, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch, die Lebensläufe der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten, der Bericht des Vorstands zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 genannten Bezugsrechtsausschluss, der gemäß § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat können im Internet unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung eingesehen werden und sind auch während der Hauptversammlung dort weiterhin online zugänglich. Ferner werden die vorgenannten Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist über die Internetseite der Gesellschaft https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich. Gleiches gilt auch für die Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 Aktiengesetz sowie die weiteren Informationen nach § 124a Aktiengesetz, die ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich sind. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. 7. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 6.062.930,00 und ist eingeteilt in 6.062.930 Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit jeweils 6.062.930. Aus von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr gemäß § 71d Aktiengesetz zuzurechnenden eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden; zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft 1.076 eigene Aktien. 8. Hinweis zum Datenschutz Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft werden personenbezogene Daten verarbeitet. In unserer Datenschutzrechtlichen Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und Aktionärsvertreter zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise können im Internet unter https://www.hoenle.de/investoren/hauptversammlung eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Gilching, im Februar 2025 Dr. Hönle Aktiengesellschaft Der Vorstand
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