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Do, 13.09.2018 12:25
pta20180913022
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Gurktaler AG: Veröffentlichung Beschluss Hauptversammlung vom 11. September 2018 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Wien (pta022/13.09.2018/12:25) -
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. September 2018
In der 6. ordentlichen Hauptversammlung der Gurktaler Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 11. September 2018 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst: a) Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 11. September 2018, sohin bis zum 10. März 2021, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder außerbörslich auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,-- (Euro eins) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 20,-- (Euro zwanzig) je Aktie zu erwerben. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder mehrfach ausüben, sofern der mit den von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbener Aktien verbundener Anteile am Grundkapital zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Gurktaler Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen ermächtigt, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der außerbörsliche Erwerb oder einer durch ein öffentliches Angebot unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis zum 10. September 2023, gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Für den Fall der Veräußerung durch ein öffentliches Angebot ist das gesetzliche Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre auf die im Rahmen des öffentlichen Angebots veräußerten Aktien ausgeschlossen (Direktausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts)) um Spitzenbeträge, die sich bei einem ungünstigen Bezugsverhältnis ergeben könnten, vom Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre auszunehmen. d) Der Vorstand wird ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrates einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Wien, am 13.9.2018
(Ende)
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