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Mo, 30.09.2024 12:30
pte20240930019 Medien/Kommunikation, Technologie/Digitalisierung
Pauschalgebühr für Ersatz-SIM ist unzulässig
Preisklausel zu weit gefasst - Unterlassungsklage des vzbv gegen Drillisch Online stattgegeben
Berlin/Frankfurt am Main (pte019/30.09.2024/12:30) - Die uneingeschränkte Verrechnung einer Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte seitens des Mobilfunkanbieters ist rechtswidrig. Zu dem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ( https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/oberlandesgericht-frankfurt-am-main ) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands ( https://www.vzbv.de ) (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH ( https://www.drillisch-online.de/ ). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Keine Sonderleistung "Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kunden eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst", erläutert vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld. Die Frankfurter Richter folgen in ihrem Urteil der Auffassung der Konsumentenschützer, wonach das Ausstellen einer Ersatzkarte keine Sonderleistung darstellt, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. "Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, sind unzulässig", so Bockfeld. Drillisch hatte hier 14,95 Euro als Preis ausgewiesen. Klare Benachteiligung Dem Urteil nach stellt die Preisklausel eine unangemessene Benachteiligung dar. Nach dem Wortlaut der Drillisch-Klausel müssten Kunden das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälzt der Anbieter laut dem Gericht den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner ab.
(Ende)
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