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Fr, 21.06.2024 15:52
ptp20240621025 Handel/Dienstleistungen, Politik/Recht
Immobilienerbschaft: Finanzielle Aspekte bei der Vermögensübertragung
Verwandtschaftsgrad ist maßgebend für die Höhe einer möglichen Erbschaftssteuer
Dresden (ptp025/21.06.2024/15:52) - Primäres Ziel von Erblassern ist, ihr Vermögen nach eigenen Vorstellungen zu verteilen und die Begünstigten dadurch zu unterstützen. Vererbt man eine Immobilie, muss deren Verkehrswert hinsichtlich einer möglicherweise anfallenden Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Dieser Wert wird zwar erst beim Erbfall festgelegt, jedoch können viele relevante Einflussfaktoren des Erbrechts frühzeitig berücksichtigt werden, um negativen Auswirkungen vorzubeugen. Anwaltskanzlei berät Erblasser zu ihrem Vermächtnis Eine sorgfältige Nachlassplanung ist wichtig, um steuerliche Belastungen für die Erben zu minimieren. Gleichzeitig gilt es, alle Vermögenswerte ausführlich zu beleuchten und Konflikte zu vermeiden. Hier setzt die Anwaltskanzlei Gründig mit Sitz in Dresden an. Seit 1995 klärt der Rechtsanwalt Steffen Gründig aufkommende Fragen zum Erbrecht und begleitet seine Mandanten zu passenden Lösungen. Die Vorsorgeberatung, Gestaltung von Testamenten sowie Expertise im Erbschaftssteuerrecht zählen dabei zu den Grundpfeilern, um die Nachlassverteilung und Abwicklung im Sinne der Erblasser abzusichern. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Reduzierung der Steuern, welche auf die Erben durch die zu vererbende Immobilie zukommen könnten. Einteilung der Nachlassempfänger nach Steuerklassen Wie hoch die Steuern sind, die womöglich vom Immobilienerbe gezahlt werden müssen, hängt zum einen von der Steuerklasse der Nachlassempfänger ab. So unterteilt § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ( https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html ) diese in drei Oberkategorien, die nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser geordnet sind. Für die Steuerklasse I gilt ein Steuersatz zwischen 7 bis 30 Prozent, die Steuerklasse II zwischen 15 bis 43 Prozent und die Steuerklasse III zwischen 30 bis 50 Prozent:
- Steuerklasse I: Nahe Verwandte wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder
Die tatsächliche Höhe des Steuersatzes bemisst sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erbteils. Höhe des Freibetrags variiert ebenfalls nach Verwandtschaftsgrad Der steuerpflichtige Erwerb bezieht sich auf den Wert des Vermögens, nachdem – unter anderem – der Freibetrag abgezogen wurde. Mit dem Freibetrag setzt das Erbrecht den Nachlassempfängern eine Grenze, bis zu der sie das geerbte Vermögen steuerfrei erhalten können. Auch hier wird der Verwandtschaftsgrad herangezogen:
- 500.000 Euro: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Schon wegen der steuerlichen Rahmenbedingungen ist es ratsam, wenn Erblasser ihr Anliegen im Erbrecht mit einem Anwalt besprechen. In enger Abstimmung können persönliche Wünsche an die Nachlassplanung eruiert, mit der finanziellen Situation abgeglichen und Chancen für die bestmögliche Ausgestaltung des Testaments abgeleitet werden. Mögliche Optionen im Erbrecht mit einem Fachanwalt untersuchen Ehegatten, Kinder und eingetragene Lebenspartner, welche die geerbte Immobilie zehn Jahre selbst bewohnen, müssen keine Erbschaftssteuer für sie zahlen. Wird die Zehnjahresfrist nicht eingehalten, werden nachträglich Steuern fällig. Abseits dieser Möglichkeit kann ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht weitere Optionen aufzeigen, um die Steuerlast zu senken. Je nach Ausgangslage kann dies beispielsweise eine gestaffelte Übertragung unter Lebenden sein. Dabei wird der Freibetrag, welcher ebenso für Schenkungen gilt und alle zehn Jahre erneut genutzt werden kann, strategisch eingesetzt. Die Immobilie wird über einen längeren Zeitraum steuerfrei an die künftigen Erben transferiert. Da jede Lebenssituation und jedes Vermögen eigene Besonderheiten aufweist, unterscheiden sich auch die Wege, welche zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung des Nachlasses führen.
(Ende)
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