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Di, 21.05.2024 19:00
pta20240521039
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
U.C.A. Aktiengesellschaft: Endgültiges Ergebnis zum 31. Dezember 2023 nach HGB
Jahresergebnis 2023
München (pta039/21.05.2024/19:00) - Die U.C.A. AG erzielte – nach Berücksichtigung etwaiger Ab- oder Zuschreibungen der Beteiligungen und Aktien - in 2023 einen Gewinn aus Beteiligungen in Höhe von TEUR 1.295. Das Finanzergebnis aus Zinserträgen und -aufwendungen sowie sonstigen Erträgen und Aufwendungen aus zur Geldanlage gehaltenen Wertpapieren beträgt TEUR 440. Daneben fielen sonstige betriebliche Erträge in Höhe von TEUR 23 an. Demgegenüber standen betriebliche Gesamtkosten von TEUR 457. Unter Berücksichtigung von Steuern in Höhe von TEUR 9 fiel ein Jahresüberschuss von TEUR 1.295 (Vj. TEUR 1.082) an. Die Liquidität der U.C.A. AG (einschließlich zur Geldanlage gehaltener, liquider Aktien und Fonds, bewertet zu handelsrechtlichen Kursen) beläuft sich auf ca. EUR 5,0 Mio. (Stand 31.12.2023).
Gewinnverwendungsvorschlag
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Die Dividende für das Geschäftsjahr 2023 wird teilweise - in Höhe von EUR 1,80 - aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinn des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Insoweit erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag und bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Die Ausschüttung mindert in dieser Höhe nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. In Höhe von EUR 1,20 handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen und hiervon werden 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. anfallende Kirchensteuer einbehalten. Inländische Aktionäre erhalten von dem depotführenden Kreditinstitut die gesamte Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag (und ggfs. Kirchensteuer), wenn sie eine "Nichtveranlagungsbescheinigung" des für sie zuständigen Finanzamtes oder einen noch nicht anderweitig ausgeschöpften "Freistellungsauftrag" für Kapitalerträge beim depotführenden Kreditinstitut hinterlegt haben.
(Ende)
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