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Mi, 24.04.2024 12:09
pta20240424021
Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Linz Textil Holding AG: Einberufung der 146. ordentlichen HauptversammlungLinz (pta021/24.04.2024/12:09) - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 146. ordentlichen Hauptversammlung der LINZ TEXTIL HOLDING AG am Donnerstag, dem 23. Mai 2024, um 10:00 Uhr, im Volkshaus Kleinmünchen, Großer Saal, Dauphinestraße 19, 4030 Linz. I. ABHALTUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG MIT PRÄSENZ DER AKTIONÄRE Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der LINZ TEXTIL HOLDING AG wird als Präsenz-Hauptversammlung abgehalten. Die Gesellschaft behält sich vor, beim Eingang die Kontaktdaten der Teilnehmer an der Hauptversammlung zu erheben. II. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des konsolidierten nicht-finanziellen Berichts, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 3. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 4. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates 5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 8. Beschlussfassung über die Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 9. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab dem 2. Mai 2024 auf der Inter-netseite der Gesellschaft unter www.linz-textil.at zugänglich: • Jahresabschluss mit Lagebericht, • Corporate-Governance-Bericht, • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, • Vorschlag für die Gewinnverwendung, • gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht, • Bericht des Aufsichtsrats, • Vergütungsbericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2023, • Vergütungspolitik für Vorstand und Aufsichtsrat, • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9, • Formular für die Erteilung einer Vollmacht, • Formular für den Widerruf einer Vollmacht, • vollständiger Text dieser Einberufung. IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEIL-NAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 13. Mai 2024 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 17. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ) aus¬schließlich in Schriftform auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, erforderlich: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigungen in Schriftform Per Post oder Boten LINZ TEXTIL HOLDING AG zH Investor Relations Wiener Straße 435, 4030 Linz Per E-Mail ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gem § 4 Abs 1 SVG an anmeldung.linztextil@hauptversammlung.at Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000723606 im Text angeben) (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigungen in Textform, die die Satzung gem § 16 Abs 3 genügen lässt Per Telefax +43 (0)1 8900 500-47, z.H. Investor Relations Per E-Mail anmeldung.linztextil@hauptversammlung.at (Bitte Depotbestätigung im Format PDF) Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: • Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, • Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000723606, • Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung, • Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptver-sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 13. Mai 2024 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegen-genommen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Hauptversammlung erschienenen Personen festzustellen. Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Re-gistrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 9:00 Uhr. V. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er ver-tritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an: Per Post oder Boten LINZ TEXTIL HOLDING AG zH Investor Relations Wiener Straße 435, 4030 Linz Per Telefax: +43 (0)1 8900 500-47 Per E-Mail anmeldung.linztextil@hauptversammlung.at (Dabei können die Vollmachten in den Formaten PDF, JPG, TXT und TIF Berücksichtigung finden.) Die Vollmachten müssen spätestens bis 22. Mai 2024, 16:00 Uhr, bei einer der zuvor ge-nannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.linz-textil.at abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Über-mittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Voll-macht erteilt wurde. Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit min-destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 2. Mai 2024 (24:00 Uhr) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse LINZ TEXTIL HOLDING AG, z.H. Investor Re¬lations, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvor¬schlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begrün-dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stel-lungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 13. Mai 2024 (24:00 Uhr) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 8900 500-47, z.H. Investor Relations, oder per E-Mail anmeldung.linztextil@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestäti-gung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegen-heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages-ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die recht-lichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei-nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch in Textform. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung, möglichst bis 20. Mai 2024, in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Telefax an +43 (0)1 8900 500-47 oder per E-Mail an anmeldung.linztextil@hauptversammlung.at übermittelt werden. 4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesord¬nung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem. § 110 AktG voraus. Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 13. Mai 2024 in der oben angeführten Weise (Punkt VI. Abs. 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gem. § 87 Abs. 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen und vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. 5. Informationen auf der Internetseite Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.linz-textil.at zu¬gänglich. VII. INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ DER AKTIONÄRE Die LINZ TEXTIL HOLDING AG verarbeitet im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Die LINZ TEXTIL HOLDING AG ist gemäß § 104 Abs. 1 AktG rechtlich verpflichtet, jährlich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Um dieser rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung unerlässlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Artikel 6 (1) c) DSGVO, wonach die Verarbeitung von Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die LINZ TEXTIL HOLDING AG die verantwortliche Stelle. Die LINZ TEXTIL HOLDING AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der LINZ TEXTIL HOLDING AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der LINZ TEXTIL HOLDING AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die LINZ TEXTIL HOLDING AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die LINZ TEXTIL HOLDING AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Die oben genannten Daten werden zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung anonymisiert oder gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere auch aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf "Datenportabilität"). Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an datenschutz@linz-textil.at. Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der LINZ TEXTIL HOLDING AG unter www.linz-textil.com/Datenschutz zu finden. VIII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Ge¬sellschaft EUR 6.000.000, -- und ist zerlegt in 300.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 300.000 Stimmrechte. 85 Stückaktien sind kraftlos erklärt und noch nicht umgetauscht worden. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien. Linz, im April 2024 Der Vorstand
(Ende)
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PORR rechnet mit anhaltender Baukonjunktur 30.10.2024 ETARGET
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