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Fr, 03.11.2023 18:15
pta20231103024
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Bank für Tirol und Vorarlberg AG: keine Verletzung der Angebotspflicht.
Übernahmekommission entscheidet im Nachprüfungsverfahren gemäß § 33 ÜbG im Sinne der BTV.
Innsbruck (pta024/03.11.2023/18:15) - Wie am 06. März 2020 von der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, FN 32942w (BTV), bekanntgegeben hat der 1. Senat der Übernahmekommission auf Antrag der UniCredit Bank Austria AG (FN 150714p) und der CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FN 230033i) ein Verfahren gemäß § 33 ÜbG betreffend die BTV eingeleitet. Gegenstand der Untersuchung dieses Nachprüfungsverfahrens war, ob unter anderen die BTV eine Angebotspflicht gemäß Übernahmegesetz verletzt hat. Der 1. Senat der Übernahmekommission hat nun mit Bescheid vom 03. November 2023 entschieden, dass keine Verletzung der übernahmerechtlichen Angebotspflicht durch die BTV und betreffend die BTV vorlag. Die Übernahmekommission folgt damit dem Vorbringen der BTV. Entsprechend hat die Übernahmekommission entschieden:
* Der Eintritt der G3B Holding AG an Stelle der Generali Holding Vienna AG in den Syndikatsvertrag zwischen Bank für Tirol und Vorarlberg AG, Bank für Oberösterreich und Salzburg AG, EA-Generali Aktiengesellschaft sowie Bausparkasse G.d.F. Wüstenrot gem. reg. Genossenschaft m.b.H. betreffend die BKS Bank AG im Jahr 2003 führte zu keiner wesentlichen Änderung der Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger und damit zu keinem Kontrollwechsel. Der Eintritt löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22 ff ÜbG idF BGBI I 98/2001 aus.
5.1. Der Erwerb von insgesamt 510.876 Stamm-Stückaktien der Bank für Tirol und Vorarlberg AG durch Oberbank AG und BKS Bank AG von der Beteiligungsverwaltung Gesellschaft m.b.H. am 25.10.2018 ist kein Hinzuerwerb im Sinne des § 22 Abs 4 ÜbG idF BGBI17512006 und löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22ff ÜbG aus. 5.2. Der Erwerb von insgesamt 137.302 Stamm-Stückaktien der Bank für Tirol und Vorarlberg AG durch die G3B Holding AG und die Wüstenrot Wohnungswirtschaft mit beschränkter Haftung im Folgeangebot der Kapitalerhöhung der Bank für Tirol und Vorarlberg AG im Jahr 2018 erfüllte nicht den Tatbestand des § 22 Abs 4 ÜbG idF BGBI 17512006 und löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22ff ÜbG aus.
* Die Nachgründungsprüfung im Jahr 2020 einschließlich ihrer Firmenbucheintragung löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22ff ÜbG aus. Sie führte weder zu einem Kontrollwechsel in der Bank für Tirol und Vorarlberg AG noch zu einem Kontrollwechsel im BTV-Syndikat. Auch führte die Nachgründungsprüfung im Jahr 2020, einschließlich ihrer Firmenbucheintragung, zu keinem Hinzuerwerb im Sinne des § 22 Abs I ÜbG idF BGBI t75t2006.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Ende)
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