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Fr, 03.11.2023 17:52
pta20231103023
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
BKS Bank AG: Keine Verletzung der Angebotspflicht. Übernahmekommission entscheidet im Sinne der BKS Bank AGKlagenfurt (pta023/03.11.2023/17:52) - Wie am 06. März 2020 von der BKS Bank AG bekanntgegeben, hat der 1. Senat der Übernahmekommission auf Antrag der UniCredit Bank Austria AG (FN 150714p) und der CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FN 230033i) ein Verfahren gemäß § 33 ÜbG betreffend die BKS Bank AG eingeleitet. Gegenstand der Untersuchung dieses Nachprüfungsverfahrens war, ob unter anderen die BKS Bank AG eine Angebotspflicht gemäß Übernahmegesetz verletzt hat. Der 1. Senat der Übernahmekommission hat nun mit Bescheiden vom 03. November 2023 entschieden, dass keine Verletzung der übernahmerechtlichen Angebotspflicht durch die BKS Bank AG und betreffend die BKS Bank AG vorlag. Die Übernahmekommission folgt damit dem Vorbringen der BKS Bank AG. Entsprechend hat die Übernahmekommission entschieden: Betreffend die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft: 1. Der Eintritt der G3B Holding AG an Stelle der Generali Holding Vienna AG in den Syndikatsvertrag zwischen Bank für Kärnten und Steiermark AG, Bank für Oberösterreich und Salzburg AG, EA-Generali Aktiengesellschaft sowie Bausparkasse G.d.F. Wüstenrot gem. reg. Genossenschaft m.b.H. im Jahr 2003 führte zu keiner wesentlichen Änderung der Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger und damit zu keinem Kontrollwechsel. Der Eintritt löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22ff ÜbG idF BGBI I 98/2001 aus. 2. Kapitalerhöhung 2018 und nachfolgende Aktienerwerbe: 2.1. Der Erwerb von insgesamt 510.876 Stamm-Stückaktien der Bank für Tirol und Vorarlberg AG durch Oberbank AG und BKS Bank AG von der Beteiligungsverwaltung Gesellschaft m.b.H. am 25.10.2018 ist kein Hinzuerwerb im Sinne des § 22 Abs 4 ÜbG idF BGBI I 75/2006 und löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22ff ÜbG aus. 2.2. Der Erwerb von insgesamt 137.302 Stamm-Stückaktien der Bank für Tirol und Vorarlberg AG durch die G3B Holding AG und die Wüstenrot Wohnungswirtschaft mit beschränkter Haftung im Folgeangebot der Kapitalerhöhung der Bank für Tirol und Vorarlberg AG im Jahr 2018 erfüllte nicht den Tatbestand des § 22 Abs 4 ÜbG idF BGBI I 75/2006 und löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22ff ÜbG aus. 3. Die Nachgründungsprüfung im Jahr 2020 einschließlich ihrer Firmenbucheintragung löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22ff ÜbG aus. Sie führte weder zu einem Kontrollwechsel in der Bank für Tirol und Vorarlberg AG noch zu einem Kontrollwechsel im BTV-Syndikat. Auch führte die Nachgründungsprüfung im Jahr 2020, einschließlich ihrer Firmenbucheintragung, zu keinem Hinzuerwerb im Sinne des § 22 Abs 4 ÜbG idF BGBI I 75/2006. Betreffend die Oberbank AG: 4. Der Erwerb von 165.640 Stamm-Stückaktien der Oberbank durch Generali 3Banken Holding AG von Generali Versicherung AG am 15.05.2003 löste keine Angebotspflicht gem § 22 Abs 6 ÜbG idF BGBI I 98/2001 aus. 5. Der Erwerb von 165.640 Stamm-Stückaktien der Oberbank durch Generali 3Banken Holding AG von Generali Versicherung AG am 15.05.2003 führte zu keiner wesentlichen Änderung der Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger und damit zu keinem Kontrollwechsel. Der Erwerb löste keine Angebotspflicht gem §§ 22 ff ÜbG idF BGBI I 98/2001 aus. 6. Die Nachgründungsprüfung im Jahr 2020 einschließlich ihrer Firmenbucheintragung löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22ff ÜbG aus. Sie führte weder zu einem Kontrollwechsel in der Oberbank AG noch zu einem Kontrollwechsel im Oberbank-Syndikat. Auch führte die Nachgründungsprüfung im Jahr 2020 einschließlich ihrer Firmenbucheintragung zu keinem Hinzuerwerb im Sinne des § 22 Abs 4 ÜbG idF BGBI I 75/2006. Betreffend die BKS Bank AG 7. Der Eintritt der G3B Holding AG an Stelle der Generali Holding Vienna AG in den Syndikatsvertrag zwischen Bank für Tirol und Vorarlberg AG, Bank für Oberösterreich und Salzburg AG, EA-Generali Aktiengesellschaft sowie Bausparkasse G.d.F. Wüstenrot gem. reg. Genossenschaft m.b.H. im Jahr 2003 führte zu keiner wesentlichen Änderung der Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger und damit zu keinem Kontrollwechsel. Der Eintritt löste keine Angebotspflicht gemäß den §§ 22 ff ÜbG idF BGBI I 98/2001 aus. 8. Der Erwerb von insgesamt 975.926 Stamm-Stückaktien der BKS Bank AG durch Bank für Tirol und Vorarlberg AG und Oberbank AG von der Beteiligungsverwaltung Gesellschaft m.b.H. am 12.03.2018 löste keine Angebotspflicht gemäß §§ 22 ff ÜbG aus. 9. Die Nachgründungsprüfung im Jahr 2020 einschließlich ihrer Firmenbucheintragung löste keine Angebotspflicht gemäß §§ 22ff ÜbG aus. Sie führte weder zu einem Kontrollwechsel in der BKS Bank AG noch zu einem Kontrollwechsel im BKS-Syndikat. Auch führte die Nachgründungsprüfung im Jahr 2020 einschließlich ihrer Firmenbucheintragung zu keinem Hinzuerwerb im Sinne des § 22 Abs 4 ÜbG idF BGBI I 75/2006. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Ende)
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