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Fr, 02.06.2023 16:34
pta20230602037
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Intertainment AG: Einladung zur ordentlichen HauptversammlungFeldafing (pta037/02.06.2023/16:34) - Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing – ISIN DE0006223605, WKN 622360 – Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 13. Juli 2023, um 14:00 Uhr
im Forsthaus am See, Am See 1,
ein. I. Tagesordnung
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und – soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft – Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung am 24. April 2023 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, die KMpro GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2023, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen. Die vorgenannten Unterlagen sind nachfolgend wiedergegeben und auch von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Bericht zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats Vergütung des Vorstands Dem Vorstand gehörte im Berichtsjahr 2022 ausschließlich Herr Felix Petri, Finanzökonom, Aschaffenburg, an. Die Bezüge des Vorstands betrugen im Berichtsjahr unverändert zum Vorjahr 36 TEuro. Der Vorstand erhält eine ausschließlich feste Vergütung. Eine variable Vergütung, die an bestimmte Kennzahlen gekoppelt ist, ist derzeit nicht vorgesehen. Eine betriebliche Altersvorsorge oder Aktienoptionen sind zurzeit nicht Bestandteil der Vorstandsvergütung. Der Aufsichtsrat von Intertainment setzt gemäß § 87a Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 ARUG II zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt. Aktienoptionen aus früheren Aktienoptionsprogrammen bestanden im Berichtsjahr 2022 keine. Zahlungen an frühere Vorstandmitglieder erfolgten im Berichtsjahr 2022 keine, eben so wenig gab es sonstige Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder. Am 22. November 2022 verlängerte der Aufsichtsrat den ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Vorstandsvertrag mit Alleinvorstand Felix Petri zu unveränderten Konditionen um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023. Vergütung des Aufsichtsrats Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG wurde die Vergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied ab dem Geschäftsjahr 2018 auf 4,5 TEuro pro Jahr festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die nur zeitanteilig im Amt sind bzw. waren, erhalten jeweils 1/12 der jährlichen Vergütung für jeden vollen Monat ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die Umsatzsteuer auf die Vergütung und den Auslagenersatz. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ausschließlich die aufgeführte Vergütung. Variable Vergütungsbestandteile, etwa in Form von Aktien oder Aktienoptionen, sind derzeit nicht vorgesehen. Im Geschäftsjahr 2022 erhielt Herr Matthias Gaebler 9 TEuro und Frau Bianca Krippendorf 6,75 TEuro als Vergütung für das Geschäftsjahr 2021. Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser erhielt eine Vergütung von 4,5 TEuro für das Geschäftsjahr 2021. Für das Geschäftsjahr 2022 hat Intertainment die gleichen Beträge für die drei Aufsichtsratsmitglieder zurückgestellt. "Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die Intertainment AG, Feldafing Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der Intertainment AG, Feldafing, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs.1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. in Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. München, den 24. April 2023
KMpro GmbH
Volker Blum
Auf Vorschlag des Landgericht München I wurde zwischen den Parteien nachfolgender Vergleich geschlossen: "Der Beklagte zahlt an die Klägerin 155.000 € (in Worten: einhundertfünfundfünzigtausend Euro). Damit sind die jeweils behaupteten Ansprüche der Parteien aus der streitgegenständlichen Tätigkeit des Beklagten, insbesondere auch etwaige Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Verfahren vor dem LG München I, Az. 30 O 1851/20, in dem die Klägerin dem Beklagten den Streit verkündet hat und die Klage mit Endurteil vom 24.03.2023 abgewiesen wurde, sowie im Falle etwaiger Rechtsmittelverfahren hiergegen, abgegolten und erledigt. Dies gilt für alle Ansprüche der Parteien untereinander, gleich ob bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder künftig bestehen und gleich aus welchem Rechtsgrund, und/oder ob aus abgetretenem Recht. Die Klägerin stellt den Beklagten von sämtlichen Ansprüchen anderer Organe der Klägerin aus den streitgegenständlichen Sachverhalten einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Abwehr auf erstes Anfordern frei. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 % zu tragen. Der Vergleichsbetrag wird 14 Tage nach Zugang der schriftlichen Bestätigung der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten fällig, dass die Hauptversammlung dieser Vergleichsvereinbarung zugestimmt hat, gegen den Zustimmungsbeschluss keine – auch fristwahrende – Anfechtungsklage erhoben worden ist und keine Minderheit von 10 % des Grundkapitals Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Der schriftlichen Bestätigung der Klägerin ist ein Auszug auf dem Protokoll der Hauptversammlung in Kopie beizufügen. Die Klägerin verpflichtet sich, den Inhalt dieser Vergleichsvereinbarung Dritten gegenüber geheim zu halten. Dies gilt nicht, soweit die Klägerin aus gesetzlichen Gründen zur Offenlegung des Vergleichsinhaltes verpflichtet ist. Die Klägerin ist berechtigt, den Inhalt dieser Vergleichsvereinbarung der Hauptversammlung offen zu legen, auch gegenüber den Aktionären im Zuge der Einladung zur Hauptversammlung. Da die Klägerin im Rahmen der ad-hoc-Pflicht verpflichtet ist, die vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Rahmen einer Mitteilung zu veröffentlichen, wird die Klägerin ausschließlich nachfolgenden Wortlaut bei mündlichen oder schriftlichen Veröffentlichungen wörtlich oder sinngemäß verwenden: "Die Klägerin gibt bekannt, dass die Rechtsangelegenheit gegen den früheren Vorstand Dr. Oliver Maaß im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erledigt wurde." Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem zuvor genannten Vergleichsvorschlag zuzustimmen.
Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 13. Juli 2023, so dass eine Neuwahl des Aufsichtsrats erforderlich ist. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei ausschließlich von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, (a) Frau Bianca Krippendorf, wohnhaft in Feldafing, Justiziarin, Geschäftsführerin der MK Medien Beteiligungs GmbH, Feldafing, und der EMKA Immobilienbeteiligungs GmbH, Feldafing, und (b) Herrn Prof. Dr. Dirk Bildhäuser, wohnhaft in München, Hochschullehrer, und (c) Herrn Matthias Gaebler, wohnhaft in Stuttgart, Vorstand, als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei deren Amtszeit jeweils mit dem Schluss der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließt. Frau Krippendorf gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen an: Autobank AG i.I., Wien, Aufsichtsrat Prof. Dr. Dirk Bildhäuser gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen an. Matthias Gaebler gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen an:
GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA, Schwäbisch Hall, Aufsichtsratsvorsitzender,
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung darüber hinaus vor, folgendes Ersatzmitglied zu wählen: Jörg Lang, wohnhaft in München, Diplomkaufmann, selbständiger Journalist für Finanzmärkte. Herr Lang gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. Das Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheiden und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Letzteren abgelaufen wäre. Ein in den Aufsichtsrat nachgerücktes Ersatzmitglied erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder zurück, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes, durch das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende Matthias Gaebler wird sich zur Wiederwahl als Vorsitzender zur Verfügung stellen. Zu Punkt C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 wird erklärt, dass Frau Krippendorf als Justiziarin und Geschäftsführerin der MK Medien Beteiligungs GmbH, Feldafing, und der EMKA Immobilienbeteiligungs GmbH, Feldafing, tätig ist, wobei erstere mit rund 47,53% an der Intertainment Aktiengesellschaft als Aktionärin beteiligt ist und die gleiche Gesellschafterin wie die EMKA Immobilienbeteiligungs GmbH hat. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der Intertainment Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Intertainment Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Intertainment Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis Donnerstag, den 6. Juli 2023 (24:00 Uhr) , angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 22. Juni 2023 (0:00 Uhr) , (" Nachweisstichtag " bzw. " Record Date "), zu beziehen. III. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
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oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Mittwoch, den 12. Juli 2023, 24:00 Uhr , unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:
Intertainment Aktiengesellschaft
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. V. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Montag, den 12. Juni 2023, 24:00 Uhr , zugegangen sein. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.intertainment.de unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" bekannt gemacht. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.intertainment.de unter der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Mittwoch den 28. Juni 2023, 24:00 Uhr , an die nachfolgend genannte Anschrift:
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übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an
Intertainment Aktiengesellschaft
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. VI. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter www.intertainment.de in der Rubrik "Die Aktie/Die Hauptversammlung". Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung. VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 16.296.853,00. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 16.296.853 nennwertlose Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 16.296.853. Feldafing, im Juni 2023
Intertainment Aktiengesellschaft
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Regelung in § 18 Absatz 3 unserer Satzung die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG auf den elektronischen Kommunikationsweg beschränkt ist. Aus diesem Grund werden keine gedruckten Mitteilungen zur Verfügung gestellt. Weiterleitungsgebühren werden ausschließlich für elektronische Mitteilungen nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute erstattet. Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
(Ende)
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