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Fr, 31.03.2023 18:20
pta20230331047
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Ming Le Sports AG: Aktualisierung des vorläufigen Jahresergebnisses zum 31. Dezember 2022Heidelberg (pta047/31.03.2023/18:20) - Die Gesellschaft hat Mitte 2021 1 Million ("Mio.") USD in eine Wandelschuldverschreibung der Arrow Resources Pty Limited ("Arrow") mit Sitz in Australien investiert. Die Investition diente der Vorbereitung des Börsengangs von Arrow nach Einbringung einer, von Active Resources bis zum Produktionsstart entwickelten, Kohlemine in den USA. Im Zusammenhang mit dem Börsengang sollte die Wandelschuldverschreibung in Eigenkapital gewandelt werden. Produktionsstart und Börsengang wurden seither mehrfach verschoben. Die Wandel-/Unternehmensschuldverschreibung wurde am 31. März 2023 zur Rückzahlung fällig. Nachdem weder der zuletzt mit einem Startdatum 27. März 2023 angekündigte Börsengang noch eine fristgerechte Rückzahlung der Wandel-/Unternehmensschuldverschreibung erfolgt ist, muss der Vorstand davon ausgehen, dass Arrow momentan weder in der Lage ist, den Börsengang durchzuführen noch die Wandel-/Unternehmensschuldverschreibung zurückzuzahlen. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand entschieden, den unbesicherten Teil der Wandelschuldverschreibung auf einen Erinnerungswert abzuschreiben. Der Abschreibungsbedarf summiert sich auf 0,6 Mio. USD, was 0,5 Mio. EUR entspricht. Der nicht abgeschriebene Teil der Unternehmensschuldverschreibung ist durch die Minenrechte besichert und wird vom Vorstand als werthaltig angesehen. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten hat der Vorstand in Absprache mit den Wirtschaftsprüfern dies nun als werterhellendes Ereignis angesehen. Das am 23. Januar 2023 veröffentlichte vorläufige Jahresergebnis zum 31. Dezember 2022 verschlechtert sich durch die Abschreibungen auf das Investment in Arrow in Höhe von 0,5 Mio. EUR nach aktuellem Stand auf rund -0,6 Mio. EUR. Die aktuelle vorläufige Bilanz zum 31. Dezember 2022 nach HGB weist damit ein Eigenkapital in Höhe von 1,3 Mio. EUR aus. Darüber hinaus führt der unvorhergesehene Abschreibungsbedarf bilanziell zu einem Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals. Die Gesellschaft wird daher die Tagesordnung der ohnehin zeitnah zur Einberufung anstehenden ordentlichen Hauptversammlung um die Verlustanzeige im Sinne von § 92 AktG erweitern.
(Ende)
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