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Mo, 11.04.2022 17:00
pta20220411233
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Einladung zur HauptversammlungEttlingen (pta233/11.04.2022/17:00) - VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen Aktie: Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010 / ISIN DE0007600108 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 34. ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 19. Mai 2022 um 11.00 Uhr ein. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Hardtwald 7 in 76275 Ettlingen, statt und wird für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live im Internet über ein passwortgeschütztes Internetportal übertragen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 nebst Lagebericht des Vorstands mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Der Jahresabschluss ist durch den Aufsichtsrat bereits gebilligt und damit festgestellt worden. Die Vorlage der vorgenannten Unterlagen dient der Information. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, als Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 insgesamt EUR 18.000,00 zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer zu zahlen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 wird die BANSBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ulmenstr. 22, 60325 Frankfurt a.M., gewählt. 6. Vorlage des Vergütungsberichts zur Erörterung Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als mittlere Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind am Ende dieser Einladung nach dem Abschnitt "Weitere Angaben und Hinweise" abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Weitere Angaben und Hinweise: Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, das zuletzt durch Artikel 15 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist (in seiner aktuellen Fassung nachfolgend "COVID-19-Gesetz"), hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und dass die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben können. Vor dem Hintergrund der unabsehbaren weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie und der damit zusammenhängenden Verhaltensregeln soll dadurch insbesondere Planungssicherheit gewährleistet werden. Außerdem sollen Gesundheitsrisiken für Aktionäre sowie Mitarbeiter, externe Dienstleister und Organmitglieder soweit wie möglich vermieden werden. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter, des Vorstands, des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft, der mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notarin sowie der zur Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen Mitarbeiter (Back Office) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Am Hardtwald 7 in 76275 Ettlingen statt. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hat die Gesellschaft ein passwortgeschütztes Internetportal zur Hauptversammlung eingerichtet (im Folgenden "Aktionärsportal"), das unter der Internetadresse https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung aufgerufen werden kann. Über das Aktionärsportal kann sich der zur virtuellen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter unter Angabe seiner Zugangsnummer sowie der dazugehörigen individuellen PIN einloggen. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. Teilnahme an der Hauptversammlung Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut der sich auf den Beginn (0:00 Uhr Ortszeit) des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. April 2022 bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am Donnerstag, 12. Mai 2022 (24:00 Uhr Ortszeit) zugehen.
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte für die Hauptversammlung eine Zugangskarte zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Zugangskarte enthält unter anderem eine Zugangsnummer, die der Identifikation dient, und den PIN-Code, mit dem die Aktionäre das unter der Internetadresse https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung zugängliche internetgestützte Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen können. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft über das unter https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft. Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können an der Hauptversammlung nicht physisch, sondern nur im Wege elektronischer Zuschaltung über dieses Aktionärsportal teilnehmen und ihr Stimmrecht nur durch elektronische Kommunikation mittels Briefwahl insbesondere über das Aktionärsportal oder über Vollmachtserteilung (einschließlich der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausüben. Sie müssen sich hierzu ordnungsgemäß unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft angemeldet haben. Am Tag der Hauptversammlung können Sie sich dann mit den auf der ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten elektronisch über das Aktionärsportal zuschalten und ab Beginn der Hauptversammlung um 11:00 Uhr bis zu deren Beendigung der Hauptversammlung folgen. Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die sich nicht rechtzeitig ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung angemeldet haben, können sich nicht über das Aktionärsportal zuschalten. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 1.732.500,00 EUR und ist eingeteilt in 1.732.500 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien, die je eine Stimme gewähren. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären, durch sonstige Intermediäre oder nach § 135 AktG Gleichgestellte, durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder Dritte, auszuüben. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch zur Bevollmächtigung berechtigte Intermediäre und sonstige Bevollmächtigte mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz teilnehmen, sondern die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Stimmabgabe abgeben. Die Vollmacht kann schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) an die oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung" angegebene Postanschrift, per Fax (040-63785423) oder durch elektronische Datenübermittlung (E-Mail an: hv@ubj.de ) erteilt werden. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Zugangskarte ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten verwendet werden kann. Das Formular wird den Aktionären zudem auf der Internetseite https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Das Aktionärsportal bietet zudem die Möglichkeit, eine Vollmacht an Dritte sowie eine Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen bzw. zu widerrufen. Vollmachten oder deren Widerruf, die postalisch, per Fax oder E-Mail übertragen werden, müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 17. Mai 2022, 24:00 Uhr Ortszeit, zugehen; über das Aktionärsportal ist eine Vollmachtserteilung oder deren Widerruf auch noch während der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung möglich. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediäre oder nach § 135 AktG Gleichgestellter können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr Stimmrecht durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach Maßgabe Ihrer Weisungen ausüben zu lassen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Stimmrechte von Aktionären nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben kann, zu denen er neben einer Vollmacht von den Aktionären auch eine entsprechende Weisung erhalten hat. Sollte zu TOP 3 "Entlastung des Aufsichtsrats" eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, dann gelten die entsprechenden Weisungen zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für die Einzelabstimmungen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird Ihre Stimmrechte entsprechend Ihren Weisungen vertreten. Ein Formular für die Vollmacht und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird mit der Zugangskarte übersandt bzw. steht im Internet unter https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung zum Download bereit. Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 17. Mai 2022, 24.00 Uhr, zugehen:
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Unbeschadet der notwendigen ordnungsgemäßen Anmeldung ist die Erteilung von Vollmachten an Dritte und deren Widerruf über das Aktionärsportal bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte schließt; dies wird er vorher ankündigen. Vollmachten oder deren Widerruf, die postalisch, per Fax oder E-Mail übertragen werden, müssen hingegen bereits bis zum 17. Mai 2022, 24:00 Uhr Ortszeit zugehen. Bei mehreren Bevollmächtigungen gilt die zeitlich letzte Bevollmächtigung, sollte sich deren Zeitpunkt nicht eindeutig aus der Bevollmächtigung ergeben, dann ist der zeitlich letzte Zugang bei der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Angaben ausschlaggebend. Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben ("Briefwahl"). Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung" beschrieben erforderlich. Die Stimmabgabe per Telefax oder per E-Mail muss der Gesellschaft unter Angabe der in der Zugangskarte genannten Zugangsnummer aus organisatorischen Gründen bis Dienstag, 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (Eingang), unter der obigen unter "Teilnahme an der Hauptversammlung" genannten Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sein. Die elektronische Stimmabgabe über das Aktionärsportal (siehe oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung") kann hingegen auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Unbeschadet der notwendigen ordnungsgemäßen Anmeldung (siehe oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung"), ist die Stimmabgabe über das Aktionärsportal jeweils bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte schließt; dies wird er vorher ankündigen. Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Bei mehreren voneinander abweichenden Stimmabgaben eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten für ein und denselben Aktienbestand wird grundsätzlich die zuletzt abgegebene Stimmabgabe berücksichtigt. Sofern dieser Zeitpunkt nicht eindeutig erkennbar ist, wird die zuletzt bei der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Angaben eingegangene Stimmabgabe berücksichtigt. Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge Die Aktionäre haben die Möglichkeit, gem. §§ 126, 127 AktG Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln: Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung entsprechend § 126 Abs. 1 AktG, Geschäftsordnungsanträge oder Wahlvorschläge entsprechend § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
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Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum 4. Mai 2022, 24:00 Uhr eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Gesellschaft werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung entsprechend § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge, oder nach dem genannten Termin eingehende Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gem. § 1 Abs. 2 S. 3 COVID-19-Gesetz gelten entsprechend §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge oder Wahlvorschläge als im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende bzw. den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens (entscheidend ist also der Zugang bei der Gesellschaft) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 18. April 2022, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse oder bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) unter folgender E-Mail-Adresse zugehen:
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Fragerecht der Aktionäre Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die Fragen beantwortet. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Dienstag, 17. Mai 2022, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse HVFragen@valora.de übermitteln. Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem der vollständige Name bzw. die Firma und die Adresse des Aktionärs angegeben werden; wurde die Zugangskarte bereits zugestellt, ist die darin enthaltene Zugangsnummer anzugeben. Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der protokollierenden Notarin über die E-Mail-Adresse HVWiderspruch@valora.de zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist als Nachweis der Aktionärseigenschaft die in der Zugangskarte angegebene Zugangsnummer anzugeben. Mitteilungspflicht nach WpHG Auf die nach §§ 33 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG Die unter Tagesordnungspunkt 1 und 6 genannten Unterlagen werden von der Einberufung an auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich übermittelt. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sowie die weiteren Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetadresse https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung auch während der Hauptversammlung zugänglich. Hinweise zum Datenschutz Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter https://veh.de/investor-relations/hauptversammlung entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren. Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Ferner benötigen Sie einen Internet-Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Zugangskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Zugangskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts voraussichtlich ab dem 28. April 2022 möglich. Ettlingen, im April 2022 VALORA EFFEKTEN HANDEL AG - Vorstand - ANLAGE: Vergütungsbericht und Prüfungsvermerk
Vergütungsbericht der VEH
Die Gesamtvergütung bei der VEH AG setzt sich grundsätzlich aus fixen (§ 2 Abs. 6 lnstitutsVergV) und variablen (§ 2 Abs. 3 lnstitutsVergV) Gehaltsbestandteilen zusammen. Variable Vergütungsbestandteile erhält nur der Vorstand. Die variablen Vergütungen an den Vorstand sind entsprechend den Vorgaben des § 7 lnstitutsVergV bereits in den vertraglichen Regelungen verbindlich vereinbart. Die Vergütungsgrundsätze gewährleisten, dass von den fixen und variablen Gehaltsbestandteilen keine negativen Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risikopositionen und keine Beeinträchtiqunq von Kundeninteressen im Sinne der lnstitutsVerqV und BT 8 MaComp ausqehen. Die Obergrenze für das Verhältnis von variabler und fixer Vergütung richtet sich nach § 25a Abs. 5 KWG i.V.m. § 6 lnstitutsVergV und beträgt grundsätzlich maximal 100% der Fixvergütung. Nachzahlungen von Tantiemen sind möglich. Der Vorstand erhält gemäß dem mit dem Aufsichtsrat geschlossenen geänderten Anstellungsvertrag vom 07. Juli 2017 bis zum 30.06.2023 neben einem monatlichen Festgehalt (TEUR 12,5) eine Tantieme in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber TEUR 150. Die Bemessungsgrundlage ist ein Viertel des Jahresergebnisses in den letzten vier Geschäftsjahren, jedoch unter Außerachtlassung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, der Veränderung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und beizulegendem Zeitwert i. S. v. § 340e Abs. 3 HGB, soweit es sich um nicht realisierte stille Reserven handelt, sowie Zuführungen/Auflösungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken. In Verlustjahren wird keine Tantieme bezahlt. Im Gegenzug erhöht sich hierdurch der Tantiemenbetrag der Folgejahre, auch über TEUR 150 hinaus, jedoch mit der Begrenzung, dass hierdurch kein Verlust entstehen darf. Scheidet Herr Helffenstein während eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf Tantieme auf Grundlage der Bemessungsgrundlage pro rata temporis. Der Höchstbetrag reduziert sich entsprechend, d. h. z. B. bei einem Ausscheiden zum 30.06. auf EUR 75.000,00. Zusätzlich erhält Herr Helffenstein beim Ausscheiden den bereits verdienten und in den Rückstellungen erfassten Tantiemenanspruch, der in den folgenden vier Jahren anteilig zu einer Tantieme führen würde. Soweit in der Handelsbilanz stille Reserven als Differenz zwischen Anschaffungskosten und beizulegendem Zeitwert i. S. v. § 340 e Abs. 3 HGB zum Ausscheidungsstichtag bestehen, erhöht sich die Schlusstantieme um 20 % dieses Differenzbetrages. Die Höchstgrenze von EUR 150.000,00 gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages gilt in diesem Falle nicht. Bei einem anderen (auch vorzeitigen) Ausscheiden aus der Gesellschaft, das nicht durch den Tod verursacht ist, hat Herr Helffenstein neben einem etwaigen Tantiemenanspruch Anspruch auf eine Abfindung i. H. v. 20 %, höchstens aber EUR 150.000,00 (in Worten: Euro Einhundertfünfzigtausend), der noch nicht aufgedeckten stillen Reserven aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und den fortgeführten Anschaffungskosten sämtlicher Wertpapiere des Handels- u. Anlagebuchs zum Ausscheidungsstichtag. Auf den Tag seines Ausscheidens ist eine Zwischenbilanz in analoger Anwendung der Vorschriften des HGB, KWG, AktG und BilMoG für den Jahresabschluss aufzustellen. Der Anspruch auf diese Abfindung und der Anspruch auf die Tantieme für das zum Zeitpunkt des Ausscheidens laufende Geschäftsjahr entfallen, wenn der Dienstvertrag infolge einer von Herrn Helffenstein begangenen Dienstverfehlung aufgelöst wird aus Gründen, die die Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden. Die zusätzliche Direktversicherung bei der DBV in Höhe von monatlich EUR 145,21 wird in eine zusätzliche Gehaltszahlung von EUR 145,21 umgewandelt. Herr Helffenstein werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, soweit sie im Interesse der Gesellschaft notwendig waren, gegen Einzelnachweis erstattet. Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungsgelder werden ohne Einzelnachweis mit den lohnsteuerlich höchstzulässigen Pauschsätzen abgerechnet, wenn die Gesellschaft oder Herr Helffenstein dies verlangen. Für Dienstreisen im eigenen PKW werden die jeweils steuerlich höchstzulässigen Kilometergelder erstattet. Herr Helffenstein hat Anspruch auf private Nutzung eines Dienstfahrzeuges, das unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat erworben wird und dessen tatsächliche Anschaffungskosten EUR 97.000,00 (einschließlich etwaiger Mehrwertsteuer) nicht überschreiten dürfen. Im Übrigen unterliegt die private Kfz-Nutzung der Lohnversteuerung; die Lohnsteuer trägt Herr Helffenstein. Herr Helffenstein erhält ein Diensthandy, dessen Kosten die Gesellschaft trägt. Wird Herr Helffenstein an der Ausübung seiner Tätigkeit durch Krankheit verhindert, die er nicht zu vertreten hat, so erhält er den Anspruch auf das anteilige Bruttomonatsgehalt für drei Monate. Zusätzlich trägt die Gesellschaft die Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sowie für eine Risikolebensversicherung, die bei Todesfall an den hinterbliebenen Ehegatten ausgezahlt wird. Die Versicherungssumme beträgt TEUR 223, der Todesfallbonus beträgt TEUR 346. Die Bezüge des einzigen Vorstandes Klaus Helffenstein für das Geschäftsjahr 2020 betrugen EUR 190.377,73., für das Geschäftsjahr 2019 EUR 192.288,48, für das Geschäftsjahr 2018 EUR 201.209,99, für das Geschäftsjahr 2017 EUR 181.898,27 und für das Geschäftsjahr 2016 EUR 174.705,97. Die Mitglieder des Aufsichtsrats , namentlich Herr Ralf Bake, Aufsichtsratsvorsitzender, Herr Claudius Lang, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender und Herr Prof. Dr. Claus Becker, Aufsichtsratsmitglied, erhalten gemäß der Satzung außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine von der Hauptversammlung zu beschließende Vergütung. An Aufsichtsratsvergütungen für 2020 wurden EUR 18.760,00 incl. Umsatzsteuer, netto EUR 18.000,00, gezahlt. An Aufsichtsratsvergütungen für 2019 wurden EUR 19.520,00 incl. Umsatzsteuer, netto EUR 18.000,00, gezahlt. An Aufsichtsratsvergütungen für 2018 wurden EUR 19.520,00 incl. Umsatzsteuer, netto EUR 18.000,00, gezahlt. An Aufsichtsratsvergütungen für 2017 werden EUR 20.660,00 incl. Umsatzsteuer, netto EUR 18.000,00, gezahlt. An Aufsichtsratsvergütungen für 2016 wurden EUR 20.660,00 incl. Umsatzsteuer, netto EUR 18.000,00, gezahlt. Die Vergütung der Mitarbeiter richtet sich grundsätzlich nach den seit Jahren bestehenden Anstellungsverträgen. Die Möglichkeit der leistungsorientierten Variabilisierung von Gehaltsanteilen wird derzeit nicht genutzt. Negative Anreize aus der Gewährung von variablen Vergütungen ergeben sich daher nicht. Eine signifikante Abhängigkeit eines Mitarbeiters von einer variablen Vergütung entsteht somit nicht. Angaben zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie zu der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis: 1. Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer
2. Ertragsentwicklung der Gesellschaft
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG - Vorstand und Aufsichtsrat -
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES
An die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG , Ettlingen Prüfungsurteile Wir haben den Vergütungsbericht der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüfer-praxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderter Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Frankfurt am Main, den 18. März 2022
BANSBACH GmbH
Hiss
Müller
(Ende)
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