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Fr, 15.10.2021 11:30
pta20211015016
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG
Gurktaler AG: Ermächtigung zum Erwerb und zum Verkauf eigener AktienWien (pta016/15.10.2021/11:30) - Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23. September 2021 über die Ermächtigung zum Erwerb und zum Verkauf eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm, § 119 Abs 9 BörseG 2018 und §§ 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 VeröffentlichungsVO 2018 In der 9. ordentlichen Hauptversammlung der Gurktaler Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 23. September 2021 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst: 1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b Aktiengesetz ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer ab 23.09.2021 bis 22.03.2024 sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,00 je Stammaktie bzw. EUR 1,00 je Vorzugsaktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 20,00 je Stammaktie bzw. EUR 20,00 je Vorzugsaktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 2. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Gurktaler Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). 3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 Aktiengesetz herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Wien, 15. Oktober 2021
(Ende)
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