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Mi, 30.05.2018 17:45
pta20180530040
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Heidelberger Beteiligungsholding AG: KapitalherabsetzungHeidelberg (pta040/30.05.2018/17:45) - Die ordentliche Hauptversammlung der Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, ISIN DE0005250005, hat heute am 30. Mai 2018 beschlossen das Grundkapital der Gesellschaft wie nachstehend beschrieben herabzusetzen. Zu dieser Beschlussfassung wurde kein Widerspruch zu Protokoll gegeben. a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 14.027.500,00 Euro, eingeteilt in 6.860.184 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um 7.167.316 Euro auf 6.860.184 Euro herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zweck der rechnerischen Bereinigung des Nominalwertes einer Aktie auf 1 Euro. Der durch die Kapitalherabsetzung frei werdende Betrag des Grundkapitals in Höhe von 7.167.316,00 Euro wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage eingestellt. b) Das Grundkapital der Gesellschaft nach Durchführung der Maßnahme zu a) in Höhe von 6.860.184,00 Euro, eingeteilt in 6.860.184 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um 184,00 Euro auf 6.860.000,00 Euro herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zweck der Abrundung des Grundkapitals auf einen durch fünf teilbaren Betrag, um eine weitere Kapitalherabsetzung gemäß nachfolgendem Buchstabe c) dieses Tagesordnungspunktes durchführen zu können. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von einhundertvierundachtzig auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die die Heidelberger Beteiligungsholding AG bereits im Eigenbestand hält, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG zum Zwecke der Beseitigung dieser Mitgliedschaftsrechte. Der durch die Kapitalherabsetzung frei werdende Betrag des Grundkapitals in Höhe von einhundertvierundachtzig Euro wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG ebenfalls in die Kapitalrücklage eingestellt. c) Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach der Kapitalherabsetzungen nach vorgenannten a) und b) noch 6.860.000 Euro beträgt und eingeteilt in 6.860.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ist, wird im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung um 5.488.000,00 Euro auf 1.372.000,00 Euro nach §§ 222 ff. AktG herabgesetzt. Dabei werden jeweils 5 Stückaktien zu einer Stückaktie zusammengelegt. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von 5.488.000,00 Euro dem Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklage. Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 5 : 1 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft oder von dem von dieser beauftragten Kredit- oder Finanzinstitut mit anderen Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der Beteiligten verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung festzulegen. Heidelberg, 30.05.2018
Heidelberger Beteiligungsholding AG
(Ende)
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