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Di, 25.04.2017 09:05
pta20170425018
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHGLüneburg (pta018/25.04.2017/09:05) - Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der verkürzte Abschluss zum Abschlussstichtag 30.06.2014 und der Zwischenlagebericht der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft (NYHAG), Lüneburg, für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2014 fehlerhaft sind: 1. Folgefeststellungen zu den Fehlerfeststellungen betreffend den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 sowie den zugehörigen Lagebericht
1.1. Die NYHAG hat im Risikobericht des Konzernzwischenlageberichts für das 1. Halbjahr 2014 das Risiko einer (Teil-) Rückforderung der gewährten öffentlichen Investitionszuschüsse nicht dargestellt. Dieses Risiko bestand zum 30. Juni 2014, da nicht hinreichend wahrscheinlich war, dass die Auflagen für die Gewährung der Investitionszuschüsse erfüllt werden würden und die kreditgewährende Bank damit das Recht zur (Teil-) Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse hatte. Aufgrund der möglichen Auswirkungen einer (Teil-) Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse auf die Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, handelt es sich um ein wesentliches bestandsgefährdendes Risiko.
1.2. Die Gesellschaft hat das Risiko einer (Teil-) Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse im Konzernanhang zum 30. Juni 2014 nicht als Eventualverbindlichkeit angegeben, obwohl der Eintritt dieses Risikos zum 30. Juni 2014 nicht unwahrscheinlich war.
1.3. Die NYHAG hat im verkürzten Konzernabschluss zum 30. Juni 2014 latente Steueransprüche auf abzugsfähige temporäre Differenzen und noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge in Höhe von insgesamt TEur 1.452 angesetzt, obwohl nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass ein zu versteuernder Gewinn verfügbar sein würde, gegen den die abzugsfähigen temporären Differenzen verrechnet sowie die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge verwendet werden können. Das Eigenkapital sowie die latenten Steueransprüche zum 01. Januar 2014 sind daher jeweils um TEur 1.452 zu hoch ausgewiesen.
2. Sonstige fehlerhafte Sachverhalte im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2014 2.1. Im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2014 sind der Zwischenabschluss und der Zwischenlagebericht nicht voneinander getrennt dargestellt. Dies verstößt gegen IAS 1.49, wonach ein Abschluss eindeutig von anderen Informationen, die im gleichen Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden sein muss. 2.2. Der Halbjahresfinanzbericht erhält keinen Anhang und auch keine ausgewählten erläuternden Anhangangaben. Dies verstößt gegen IAS 34.8 i.V.m. IAS 34.15B, IAS 34.16A, wonach ein Zwischenbericht mindestens ausgewählte erläuternde Anhangangaben zu enthalten hat.
2.3. Der Halbjahresfinanzbericht enthält eine Gesamtergebnisrechnung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2014, nicht jedoch für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2014, obwohl die Gesellschaft für diesen Zeitraum einen Zwischenbericht veröffentlicht hat.
2.4. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2014 werden nur die Eigenkapitalkomponenten Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gesetzliche Rücklage und Verlustvortrag dargestellt. Es fehlen die Eigenkapitalkomponenten Ergebnis Mehrheitsgesellschafter, Andere Gewinnrücklagen sowie Nicht beherrschende Anteile. Die Gesamtsumme der einzelnen Komponenten des Konzerneigenkapitals beträgt laut Konzernbilanz Eur - 3.494.538. Als Summe des Eigenkapitals wurde jedoch in der Konzernbilanz zum 30. Juni 2014 ein Betrag von Eur - 1.580.793,78 angegeben. Die Bilanzsumme von Eur 17.716.461,26 ergibt sich nur bei einem Eigenkapital in Höhe von Eur - 1.580.793,78.
Dies verstößt gegen IAS 1.106 (d) i.V.m. IAS 34.2 und IAS 34.19, wonach die Eigenkapitalveränderungsrechnung für jede Eigenkapitalkomponente eine Überleitungsrechnung für die Buchwerte zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode zu enthalten hat.
Es liegt ein Verstoß gegen § 37w Abs. 4 WpHG vor, wonach im Zwischenlagebericht die wesentlichen Geschäfte des Emittenten mit nahe stehenden Personen anzugeben sind. 2.6. Die Gesamtergebnisrechnung enthält keine Angabe zu den in der Periode 1. Januar bis 30. Juni 2014 angefallenen Ertragssteuern. Weiterhin enthält sie keine Angaben zur Entwicklung des sonstigen Ergebnisses. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 1.81A i.V.m. IAS 1.82, IAS 1.82A, IAS 34.2, IAS 34.19 vor, wonach die Gesamtergebnisrechnung Steueraufwendungen sowie die Posten des sonstigen Ergebnisses separat zu zeigen hat. 2.7. Das Ergebnis nach Steuern, auf dem die Kapitalflussrechnung für die Periode 1. Januar bis 30. Juni 2014 aufsetzt, beträgt TEur - 2.021, während das Ergebnis nach Steuern für dieselbe Periode gemäß Gesamtergebnisrechnung TEur -640 beträgt. Die als einziger Posten im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit in der Periode 1. Januar bis 30. Juni 2014 angegebenen Auszahlungen für Tilgungen der langfristigen Finanzverbindlichkeiten betragen gemäß Kapitalflussrechnung TEur - 540, der gesamte Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit beträgt jedoch TEur - 1.458. Der Finanzmittelfonds am Ende der Periode 1. Januar bis 30. Juni beträgt gemäß Kapitalflussrechnung TEur 190 und gemäß Konzernbilanz TEur 120. Dies verstößt gegen IAS 7.18 (b) i.V.m. IAS 34.2, IAS 34.8 (d), IAS 34.19, wonach bei Anwendung der indirekten Methode das Periodenergebnis der Ausgangspunkt zur Ermittlung des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit ist. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen IAS 7.21 i.V.m. IAS 34.2, IAS 34.8 (d), IAS 34.19 vor, wonach die Bruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen separat auszuweisen sind, die aus der Finanzierungstätigkeit entstehen. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen IAS 7.10 i.V.m. IAS 34.2, IAS 34.8 (d), IAS 34.19 vor, wonach die Kapitalflussrechnung die Cashflows der Periode zu enthalten hat, die sich auf den Endbestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten auswirken.
Der Vorstand
(Ende)
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