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Di, 25.04.2017 09:03
pta20170425017
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHGLüneburg (pta017/25.04.2017/09:03) - Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2013 sowie der Lagebericht und der Konzernlagebericht der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft (NYHAG), Lüneburg, für das Geschäftsjahr 2013 fehlerhaft sind: 1. Die NYHAG hat im Risikobericht des Konzernlageberichts sowie im Risikobericht des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 das Risiko einer (Teil-) Rückforderung der gewährten öffentlichen Investitionszuschüsse nicht dargestellt. Dieses Risiko bestand zum 31. Dezember 2013, da nicht hinreichend wahrscheinlich war, dass die Auflagen für die Gewährung der Investitionszuschüsse erfüllt würden und die kreditgewährende Bank damit das Recht zur (Teil-) Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse hatte. Aufgrund der möglichen Auswirkungen einer (Teil-) Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse auf die Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, handelt es sich um ein wesentliches bestandsgefährdendes Risiko. Es liegt ein Verstoß gegen § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB i.V.m. DRS 20 Tz. 116,146 und 148 vor. Die Gesellschaft hat das Risiko einer (Teil-) Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse im Konzernanhang zum 31. Dezember 2013 nicht als Eventualverbindlichkeit angegeben, obwohl der Eintritt dieses Risikos zum 31. Dezember 2013 nicht unwahrscheinlich war. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 37.28 i.V.m. IAS 37.86 vor. 2. Die NYHAG hat im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 latente Steueransprüche auf abzugsfähige temporäre Differenzen und noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge in Höhe von insgesamt TEur 1.452 angesetzt, obwohl nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass ein zu versteuernder Gewinn verfügbar sein würde, gegen den die abzugsfähigen temporären Differenzen verrechnet sowie die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge verwendet werden können. Das Eigenkapital zum 01. Januar 2013 ist daher um TEur 968 und der Steuerertrag für das Geschäftsjahr 2013 um TEur 527 zu hoch und das sonstige Ergebnis um TEur 43 zu niedrig ausgewiesen. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 12.24 ff. sowie IAS 12.34 vor. Die NYHAG hat keine Erläuterungen der Beziehung zwischen dem erwarteten Steuerertrag und dem tatsächlichen Steuerertrag angegeben. Es wurden lediglich die einzelnen Komponenten des tatsächlichen Steuerertrags dargestellt. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 12.81 (c) vor. 3. Die NYHAG hat im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 in der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit um TEur 274 und die wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingten Änderungen des Finanzmittelfonds um TEur 165 zu hoch ausgewiesen. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit wurde um TEur 439 zu niedrig ausgewiesen. Ursächlich hierfür sind: * die Berücksichtigung der Tilgung der Kontokorrentverbindlichkeiten in Höhe von TEur 163 im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit statt im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit; * die Berücksichtigung von nicht zahlungswirksamen Zinsabgrenzungen zum 31. Dezember 2013 in Höhe von TEur 34 in den gezahlten Zinsen im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit und als Minderung der Auszahlungen aus der Tilgung der langfristigen Finanzverbindlichkeiten im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit; * die Berücksichtigung der nicht erfolgswirksamen, zahlungsunwirksamen Verminderung der Pensionsrückstellungen und der Veränderung der latenten Steueransprüche auf das sonstige Ergebnis in Höhe von TEur 165 im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit sowie mit umgekehrtem Vorzeichen als wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds; * die Berücksichtigung der Netto-Zuflüsse aus sonstigen Darlehen in Höhe von TEur 636 im Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit statt im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. Die Vorgehensweise der Gesellschaft verstößt gegen IAS 7.17 i.V.m. IAS 7.21, IAS 7.31 sowie IAS 7.20 (b). 4. Die NYHAG hat im Lagebericht sowie im Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2013 im Rahmen der übernahmerelevanten Zusatzangaben statt der zum Bilanzstichtag bestehenden direkten oder indirekten Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten, die zum Aufstellungszeitpunkt bestehenden Beteiligungen angegeben. Es liegt ein Verstoß gegen §§ 289 Abs. 4 Nr. 3, 315 Abs. 4 Nr. 3 HGB vor. Die NYHAG hat im Anhang sowie im Konzernanhang zum 31. Dezember 2013 keine Angaben zum Bestehen von Beteiligungen, die ihr nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 1a WpHG mitgeteilt worden sind, gemacht. Es liegt ein Verstoß gegen § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG vor. 5. Die NYHAG hat im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 in der Eigenkapitalveränderungsrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 als Effekt aus der retrospektiven erstmaligen Anwendung des IAS 19 zum 1. Januar 2012 einen Betrag von TEur 427 erfasst. Die von der Gesellschaft ermittelten Effekte einschließlich der hierauf zu erfassenden latenten Steuern wurden im Konzernanhang jedoch fälschlicherweise mit TEur 158 zum 1 Januar 2012 und TEur 337 für das Geschäftsjahr 2012 beziffert. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 8.28 (f) (i) vor, wonach der sich aus der erstmaligen Anwendung eines IFRS ergebende Anpassungsbetrag anzugeben ist. Weiterhin hat die NYHAG im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 in der Eigenkapitalveränderungsrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 als Effekt aus der retrospektiven Korrektur von Bilanzierungsfehlern zum 1. Januar 2012 einen Betrag von TEur 62 und für das Geschäftsjahr 2012 einen Betrag von TEur 24 erfasst. Die von der Gesellschaft ermittelten Effekte wurden im Konzernanhang jedoch fälschlicherweise mit TEur 129 zum 1. Januar 2012 und TEur 14 für das Geschäftsjahr 2012 beziffert. Ursächlich hierfür ist, dass die Gesellschaft bei der Angabe der Änderungen gemäß IAS 8 im Konzernanhang nicht berücksichtigt hat, dass latente Steueransprüche nicht in voller Höhe angesetzt wurden. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 8.49 (b) (i) sowie IAS 8.49 (c) vor, wonach der sich aus der rückwirkenden Fehlerkorrektur ergebene Anpassungsbetrag anzugeben ist. 6. Die NYHAG hat im Jahres- bzw. Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 folgende nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Angaben gemacht:
* Im Anhang sowie im Konzernanhang wurde für die Kosten für die Entwicklung des neuen Produkts "Urne" eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angegeben, obwohl die Entwicklungskosten über 10 Jahre abgeschrieben werden.
Es liegt ein Verstoß gegen §§ 289 Abs. 1 Satz 1, 315 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. DRS 20 Tz. 4 vor, wonach der Lagebericht und der Konzernlagebericht den Geschäftsverlauf einschließlich der Geschäftsergebnisse und der Lage der Gesellschaft bzw. des Konzerns so darzustellen haben, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
Der Vorstand
(Ende)
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